RechtsvorschriftenBei der Ausfuhr eines Kunstobjektes ins Ausland oder Einfuhr nach Polen empfehlen wir, sich mit den aktuellen Gemäß des Gesetzes über Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 23. Juli 2003 sowie der Verordnung des Kulturministers vom 19. April 2004 über Ausfuhr von Denkmälern und Objekten mit Denkmaleigenschaften, dürfen Denkmäler (darunter Kunstobjekte) ins Ausland dauerhaft ausgeführt werden, wenn die Ausfuhr keinen Schaden für das Kulturerbe verursacht. Die Vorschriften des Artikels 59 Absatz 1 des Gesetzes über Denkmalschutz und Denkmalpflege führen eine Kategorie von Objekten ein, deren Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf; das sind:
Es muss betont werden, dass wenn ein Objekt in den Kategorien im Sinne des Art. 59 Abs. 1 beschrieben ist, und gleichzeitig in das Museumsverzeichnis eingetragen, oder Bestandteil des Nationalen Bibliothekbestandes ist, muss für seine Ausfuhr eine vorherige entsprechende Genehmigung eingeholt werden, gemäß des Eintrages in Art. 59 Abs. 2. Die Fälle, aufgezeigt durch den Gesetzgeber in den Punkten 1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6, 7, betreffen die Ausfuhr von Denkmälern oder Objekte mit Denkmaleigenschaften in die Drittstaaten, und die Punkte 1, 2, 3b, 4, 5, 6, 7 in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Man muss betonen, dass wenn man Denkmäler ausführen möchte, die keiner Genehmigung gemäß Art. 59 Abs. 1 Punkt 1, 2, 3b, 4, 5, 7 bedürfen, die Pflicht zu der Erlangung einer Bescheinigung besteht, die bestätigt, dass die ausgeführten Gegenstände keiner Genehmigung bedürfen. Eine solche Bescheinigung wird von dem Wojewodschaftsdenkmalpfleger, und bezüglich Bibliothekmaterialien, von dem Direktor der Nationalbibliothek ausgestellt. Im Fall der Ausfuhr des Denkmals in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wurde, ist der Eigentümer des Denkmals oder die die Ausfuhr vornehmende Person verpflichtet, diese Einfuhr urkundlich zu bestätigen. Ab dem Zeitpunkt der Einfuhr dürfen nicht mehr als drei Jahre vergehen. Der Gesetzgeber hat das Problem der Denkmäler, die aus den Mitgliedstaaten eingeführt und in die Drittstaaten ausgeführt werden, nicht gelöst. Ein solches Denkmal wird wie ein Landesdenkmal behandelt und unterliegt allen Regelungen, die die Ausfuhr betreffen. Autor: Anna Skaldawska, Prawo kultury i sztuki. Obrót dobrami kultury Bibliografie
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