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Rechtsvorschriften

Bei der Ausfuhr eines Kunstobjektes ins Ausland oder Einfuhr nach Polen empfehlen wir, sich mit den aktuellen

Gemäß des Gesetzes über Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 23. Juli 2003 sowie der Verordnung des Kulturministers vom 19. April 2004 über Ausfuhr von Denkmälern und Objekten mit Denkmaleigenschaften, dürfen Denkmäler (darunter Kunstobjekte) ins Ausland dauerhaft ausgeführt werden, wenn die Ausfuhr keinen Schaden für das Kulturerbe verursacht.

Die Vorschriften des Artikels 59 Absatz 1 des Gesetzes über Denkmalschutz und Denkmalpflege führen eine Kategorie von Objekten ein, deren Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf; das sind:

  1. nicht ins Register eingetragene Denkmäler, nicht älter als 55 Jahre;
  2. Denkmäler, die Objekte der Technik sind, nicht eingetragen ins Register, nicht älter als 25 Jahre;
  3. Denkmäler, eingeführt aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, die dem Zeitabfertigungsverfahren und dem aktiven Veredelungsverfahren gemäß Zollrechtsvorschriften unterliegen;

    3a.
    Denkmäler eingeführt aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, die dem Zualssungsverfahren für den Handelsverkehr mit der Befreiung von Einfuhrzollgebühren unterlagen, wenn ihre Ausfuhr vor Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Handelsverkehrszulassung erfolgt;

    3b.
    für die Zeit nicht länger als 3 Jahre, wenn die Ausfuhr dieser Denkmäler in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt;
  4. Denkmäler, die aus dem Ausland von Personen eingeführt werden, die Sonderrechte oder diplomatische Immunität genießen, darunter fallen die für die Gestaltung der Räume der diplomatischen Vertretung und Konsularämter eingeführten Werke;
  5. Kunstwerke lebender Künstler;
  6. Bibliothekmaterialien, entstanden nach dem 31. Dezember 1948;
  7. andere Objekte  mit Denkmaleigenschaften, die keine Denkmäler sind.

Es muss betont werden, dass wenn ein Objekt in den Kategorien im Sinne des Art. 59 Abs. 1 beschrieben ist, und gleichzeitig in das Museumsverzeichnis eingetragen, oder Bestandteil des Nationalen Bibliothekbestandes ist, muss für seine Ausfuhr eine vorherige entsprechende Genehmigung eingeholt werden, gemäß des Eintrages in Art. 59 Abs. 2.

Die Fälle, aufgezeigt durch den Gesetzgeber in den Punkten 1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6, 7,  betreffen die Ausfuhr von Denkmälern oder Objekte mit Denkmaleigenschaften in die Drittstaaten, und die Punkte 1, 2, 3b, 4, 5, 6, 7 in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Man muss betonen, dass wenn man Denkmäler ausführen möchte, die keiner Genehmigung gemäß  Art. 59 Abs. 1 Punkt 1, 2, 3b, 4, 5, 7 bedürfen, die Pflicht zu der Erlangung einer Bescheinigung besteht, die bestätigt, dass die ausgeführten Gegenstände keiner Genehmigung bedürfen. Eine solche Bescheinigung wird von dem Wojewodschaftsdenkmalpfleger, und bezüglich Bibliothekmaterialien, von dem Direktor der Nationalbibliothek ausgestellt.

Im Fall der Ausfuhr des Denkmals in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wurde, ist der Eigentümer des Denkmals oder die die Ausfuhr vornehmende Person verpflichtet, diese Einfuhr urkundlich zu bestätigen. Ab dem Zeitpunkt der Einfuhr dürfen nicht mehr als drei Jahre vergehen. Der Gesetzgeber hat das Problem der Denkmäler, die aus den Mitgliedstaaten eingeführt und in die Drittstaaten ausgeführt werden, nicht gelöst. Ein solches Denkmal wird wie ein Landesdenkmal behandelt und unterliegt allen Regelungen, die die Ausfuhr betreffen.

Autor: Anna Skaldawska, Prawo kultury i sztuki. Obrót dobrami kultury

Bibliografie

  • Golat R., Ustawa o ochronie zabytków i opiece nad zabytkami. Komentarz, Kraków 2004.
  • Wywóz zabytków i dóbr kultury za granicę, Opracowano w Wydziale Środków i Ograniczeń Pozataryfowych w Departamencie Ceł, Wiadomości Celne 2005, Nr 3/4.
  • Skoczylas A., Wywóz zabytków za granicę - zagadnienia administracyjno prawne [w:] Wokół problematyki prawnej zabytków i dzieł sztuki, pod red. W Szafrańskiego, t 1, Poznań 2007.
  • Skaldawska A., Obrót dziełami sztuki-aspekty formalne, Polskie Regiony w Europejskiej Przestrzeni Kulturowej. Obrót Dobrami Kultury, 2005, nr 7.
  • Zeidler K., Prawo dziedzictwa kultury, Kraków 2007.

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